Unsere Prüfungen
Wie wird die eigentliche Prüfungsarbeit durchgeführt?
Im Folgenden sind die wichtigsten Etappen des Prüfungsprozesses beschrieben:
• Programmplanung: Bestimmung mehrjähriger und jährlicher Prüfungsprioritäten auf der Grundlage einer Risiko und Politikanalyse und entsprechende Auswahl der Prüfungsaufgaben.
• Prüfungsplan: Darlegung der einzelnen Prüfungsschritte, damit Effizienz und Wirksamkeit des Prozesses sichergestellt sind, Festlegung des konkreten Prüfungsumfangs und Prüfungsansatzes, Planung der Ressourcen und Zwischenschritte.
• Vor-Ort-Prüfung: Erlangung direkter Prüfungsnachweise vor Ort bei den Organen, Agenturen und dezentralen Einrichtungen der EU, bei den nationalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten und sonstigen Empfängern von EU-Mitteln. Prüfungen werden anhand unterschiedlicher Methoden – darunter die Durchsicht von Unterlagen und Berichten, Techniken der Direktbefragung (Gespräche, Expertengruppen und Erhebungen) sowie analytische Verfahren wie die Multikriterienanalyse und das Benchmarking – durchgeführt. Die geprüften Stellen sind verpflichtet, dem Hof alle Unterlagen oder Informationen zu übermitteln, die nach Ansicht der Prüfer für den Zweck der Prüfung erforderlich sind.
• Abstimmungsverfahren mit der geprüften Stelle: Abklärung der Fakten mit der geprüften Stelle und Bestätigung der Stichhaltigkeit der Feststellungen. Fakten und Feststellungen werden in mehreren Etappen, u. a. ggf. mit geprüften Stellen in Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen abgeklärt.
• Veröffentlichung des Prüfungsberichts: Darlegung der Prüfungsfeststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen zusammen mit der Antwort der geprüften Stelle(n) in einem Bericht. Alle Berichte des Hofes werden veröffentlicht.
• Weiterverfolgung: Im Allgemeinen wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung bewertet, inwieweit die Empfehlungen von der geprüften Stelle umgesetzt wurden.
Wie lange dauern die Prüfungen des Hofes?
Wie mit dem Europäischen Parlament vereinbart ist der Hof bestrebt, seine ausgewählten Prüfungen innerhalb von 13 Monaten abzuschließen. Dieser Zeitrahmen beginnt mit der Annahme des ausführlichen Prüfungsplans und endet mit der Annahme des Berichts. In Anbetracht aller oben genannten Schritte erachten wir diesen Prozess als äußerst zeiteffizient, zumal unsere Berichte auch in alle 23 Amtssprachen der EU übersetzt werden müssen.
Was ist eine "Wirtschaftlichkeitsprüfung"?
Bei unseren Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von Politiken und Programmen der EU betrachtet. Darüber hinaus wird überprüft, ob die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei den Einnahmen oder Ausgaben der EU beachtet wurden. Die Prüfungen erstrecken sich auf ein breites Themenspektrum. Einen besonderen Schwerpunkt bilden die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Wachstum und Integration, Migration, Sicherheit und globale Entwicklung, der Binnenmarkt und die Rechenschaftspflicht und Wirtschaftlichkeit auf Ebene der EU sowie die Schaffung eines europäischen Mehrwerts.
Wie wählt der Hof seine Prüfungsaufgaben aus?
Der Hof wählt seine Prüfungsaufgaben unabhängig mithilfe eines strikten jährlichen Auswahl- und Priorisierungsverfahrens aus und geht dabei von einer Risikobewertung aus, die das gesamte Spektrum der EU-Politiken sowie den EU-Haushalt in seiner Gesamtheit umfasst. Außerdem wird der Input von institutionellen Interessenträgern wie dem Europäischen Parlament einbezogen. Des Weiteren nimmt der Hof mehrjährige Strategien zur Umsetzung langfristiger Prioritäten an, die sowohl Prüfungsbereiche und -methoden als auch seine interne Organisation betreffen.
Über welches Fachwissen verfügt der Hof für die Durchführung spezialisierter Prüfungen? Werden externe Sachverständige hinzugezogen?
Unsere Prüfer verfügen über breit gefächerte Ausbildungsprofile und einschlägige Berufserfahrung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, insbesondere auf dem Gebiet des Rechnungswesens, des Finanzmanagements, der internen und externen Prüfung sowie der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Wenn wir zusätzliche Sachkunde in einem konkreten Politikbereich – z.B. Bankenaufsicht – benötigen, stellen wir spezialisierte Mitarbeiter ein.
Darüber hinaus ziehen wir externe Sachverständige hinzu, mit denen wir unsere Prüfungsplanung und Risikoanalyse besprechen. Diese können auch zur Gestaltung und Durchführung ausgewählter Prüfungen und Analysen beitragen.
In den Mitgliedstaaten erfolgen einige Prüfungen im Benehmen mit den nationalen Obersten Rechnungskontrollbehörden (ORKB), deren Prüfer sich unseren Teams anschließen können.
Warum werden Prüfungen erst mehrere Jahre nach der Umsetzung der entsprechenden Politiken und Programme durchgeführt?
Nach Auffassung des Hofes ist es wichtig, dass durch EU-Politiken die angestrebten Ziele erreicht und die Mittel der Ausgabenprogramme optimal verwendet werden. Aus diesem Grund müssen wir warten, bis erste Ergebnisse der umgesetzten Projekte und Programme vorliegen. Je nach Politik und Programm kann dies mitunter mehrere Jahre dauern. Deshalb handelt es sich bei den meisten unserer Prüfungen und Analysen um Ex-post-Überprüfungen, was ermöglicht, dass unsere Bewertungen auf Nachweisen basieren.
Wie gewährleistet der Hof sowohl Unabhängigkeit als auch Objektivität bei seinen Prüfungen?
Der Hof führt seine Prüfungen in Übereinstimmung mit der von der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI) herausgegebenen Internationalen Norm für Qualitätskontrolle innerhalb der ORKB durch. Unsere Prüfer unterliegen dem Pflichten- und Verhaltenskodex der INTOSAI, der sich mit professionellem Verhalten befasst. Sie sind u.a. verpflichtet, sich keinen Umständen oder Einflüssen auszusetzen, die ihre professionelle Urteilsfähigkeit beeinträchtigen oder diesbezüglich als beeinträchtigend aufgefasst werden könnten, und ihren Pflichten unvoreingenommen und unparteiisch nachzugehen.
Ebenso ist im Vertrag festgelegt, dass die Mitglieder des Hofes ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit auszuüben haben. Dies bedeutet, dass sie Weisungen von einer externen Stelle weder einholen noch entgegennehmen dürfen, jede Handlung zu unterlassen haben, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist, und keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben dürfen. Falls sie gegen diese Bedingungen verstoßen, kann sie der Gerichtshof ihres Amtes entheben.
Was passiert mit den Empfehlungen des Hofes nach Veröffentlichung des entsprechenden Berichts?
Die Ergebnisse unserer Arbeiten dienen der Europäischen Kommission, dem Parlament, dem Rat sowie nationalen Parlamenten und Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Umsetzung von Politiken und Programmen der EU vor Ort. Dabei kann es sich um Änderungen von Rechtsvorschriften oder Verordnungen, bessere Anleitungen oder eine neue Vorgehensweise bei der Umsetzung von Politiken und Programmen handeln. Alles im allem werden die Empfehlungen der Hofes letztendlich zu rund 90% entweder vollständig oder teilweise akzeptiert. Weniger als 5% werden zurückgewiesen.
Werden Empfehlungen vom Hof weiterverfolgt?
Ja. Normalerweise wird nach drei Jahren überprüft, inwieweit die Empfehlungen umgesetzt wurden.
Kann der Hof seine Empfehlungen durchsetzen?
Unsere Empfehlungen haben beratenden Charakter, ihre Durchsetzung ist nicht unsere Aufgabe.
Wenn wir im Rahmen unserer Prüfungen feststellen, dass Beträge zu Unrecht gezahlt wurden und zurückzuzahlen sind, hat die Kommission die Mittel an der Hand, dies durchzusetzen, und zwar auch im Falle von EU-Ausgabenprogrammen, die von Behörden der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Wir leiten Fälle, in denen wir Betrug vermuten, an das Betrugsbekämpfungsamt der Europäischen Union (OLAF) weiter, das über eigene Fachleute verfügt. Deren Kompetenzen unterscheiden sich von denen der Prüfer, und durch die Trennung der Aufgaben können sie unserer Auffassung nach bestmöglich eingesetzt werden. Das OLAF untersucht die Fälle und leitet sie je nach Ergebnis an einzelstaatliche Staatsanwaltschaften weiter.
Anschließend untersuchen wir im Rahmen der Weiterverfolgung, welche Korrekturmaßnahmen von Kommission und OLAF in die Wege geleitet wurden bzw. ob diese Fälle – je nach Ergebnis der Ermittlungen auf nationaler Ebene – rechtliche Sanktionen nach sich zogen.
Mitglieder des Hofes und Zusammenarbeit mit Dritten
Wie werden die Mitglieder des Hofes ernannt?
Die Mitglieder des Hofes werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß den Vorschlägen der Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Europäischen Union aus.
Bringen sich die Mitglieder in die Prüfungsarbeiten ein?
Ja. Die Mitglieder sind Teil des Kollegiums und werden darüber hinaus einer der fünf Kammern zugewiesen, die sich jeweils auf einen Politikbereich spezialisiert haben. Diese Kammern nehmen die meisten Prüfungsberichte und Stellungnahmen an.
Außerdem ist jedes Mitglied für spezifische Aufgaben in erster Linie im Prüfungsbereich zuständig. Die einem Bericht zugrunde liegende Prüfungsarbeit wird von den Prüfern der entsprechenden Kammer durchgeführt. Das Mitglied übernimmt die Vorstellung des Berichts in der Kammer und/oder im Hof sowie nach dessen Verabschiedung vor dem Europäischen Parlament, sonstigen relevanten institutionellen Adressaten sowie den Medien.
Wie verläuft die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und nationalen Parlamenten?
Das Arbeitsprogramm wird zwar vom Hof in voller Unabhängigkeit beschlossen und ausgeführt, das heißt jedoch nicht, dass wir in einem Vakuum arbeiten. Genauso wenig hindert es uns daran, Kontakt zu unseren institutionellen Partnern aufzunehmen, um in Erfahrung zu bringen, welche Informationen sie benötigen. Wir haben enge Beziehungen zum Europäischen Parlament aufgebaut, um Prüfungsvorschläge im Planungsverfahren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu erhalten. Des Weiteren gehen wir auf den Rat – die Stimme der Mitgliedstaaten – und auch auf die Parlamente der Mitgliedstaaten ein. In den vergangenen Jahren wurden uns zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die sehr nützlich waren und die wir in die Tat umgesetzt haben.
Selbstverständlich pflegen wir auch mit der Europäischen Kommission – bei der es sich um das für die Umsetzung unserer Empfehlungen in erster Linie zuständige EU-Organ handelt– einen kontinuierlichen Dialog.
Wie verläuft die Zusammenarbeit mit Prüfungsstellen in den Mitgliedstaaten?
Der Hof pflegt über den Kontaktausschuss der EU sowie bilaterale Kontakte sehr enge Arbeitsbeziehungen mit den Obersten Rechnungskontrollbehörden (ORKB) der EU-Mitgliedstaaten.
Prüfer von EU-ORKB können uns begleiten, wenn wir Prüfungsarbeiten vor Ort in ihrem Mitgliedstaat durchführen.
Außerdem tauschen wir über unsere Mitgliedschaft in der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI) und ihrer europäischen Regionalgruppe (EUROSAI) Informationen und Erfahrungen aus.
Berücksichtigt der Hof bei seinen Prüfungsarbeiten die Arbeiten Dritter?
Ja. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten haben in den vergangenen Jahren ihre internen Kontrollsysteme erheblich verstärkt. Daher können wir uns bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben stärker auf diese Systeme verlassen. Derzeit befinden wir uns in der Pilotphase eines testatsorientierten Prüfungsansatzes im Hinblick auf die jährliche Zuverlässigkeitserklärung im Bereich Kohäsionspolitik.
Dies trägt dazu bei, die Rechenschaftspflicht zu fördern und das EU-Finanzmanagement weiter zu verbessern. Wir beabsichtigen, diesen Ansatz auf alle Bereiche des EU-Haushalts zu erweitern, in denen die dafür notwendigen Bedingungen erfüllt sind und eine kosteneffiziente Umsetzung möglich ist.
Der Jahresbericht des Hofes
Welche Aufgabe kommt dem Europäischen Rechnungshof im Zusammenhang mit dem EU-Haushalt zu?
Jedes Jahr prüft der Hof die Rechnungsführung der EU und gibt ein Prüfungsurteil darüber ab, ob die Jahresrechnung genau und zuverlässig ist und inwieweit Nachweise dafür vorliegen, dass bei erhaltenen oder ausgezahlten Mitteln die geltenden EU- und nationalen Vorschriften eingehalten wurden.
Dies bildet die Grundlage für unsere Zuverlässigkeitserklärung, die wir gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.
Stimmt es, dass der Europäische Rechnungshof noch nie eine Jahresrechnung für ein Haushaltsjahr abgezeichnet hat?
Nein. Wir haben für jedes Jahr seit dem Haushaltsjahr 2007 die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung bestätigt (und ein "uneingeschränktes Prüfungsurteil" abgegeben). Dies bedeutet, dass wir zu der Schlussfolgerung gelangt sind, dass die Jahresrechnungen die Finanzlage der EU sowie die Ergebnisse des Jahres in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellten.
Neben dem Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung geben wir ausgehend von unserer Prüfungsarbeit ein Prüfungsurteil darüber ab, ob die zugrunde liegenden Zahlungen in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften getätigt wurden.
Einer der Faktoren, auf denen unser Prüfungsurteil beruht, ist unsere Schätzung der Fehlerquote in der geprüften Grundgesamtheit. Zahlungen gelten als fehlerhaft, wenn die Ausgaben nicht aus dem EU-Haushalt hätten finanziert werden dürfen, weil sie nicht in Einklang mit den geltenden EU- und/oder nationalen Vorschriften verwendet wurden.
In den vergangenen Jahren hat sich die geschätzte Fehlerquote bei den Zahlungen verringert: 2014: 4,4%; 2015: 3,8%; 2016: 3,1%; 2017: 2,4%; 2018: 2,6%. Darüber hinaus wies seit dem Jahr 2016 ein erheblicher Teil der geprüften Ausgaben keine wesentliche Fehlerquote auf. Auf dieser Grundlage haben wir seitdem ein "eingeschränktes Prüfungsurteil" abgegeben.
Was bedeutet jeweils "uneingeschränktes/eingeschränktes/versagtes Prüfungsurteil"?
Ein "uneingeschränktes Prüfungsurteil" bedeutet, dass die Zahlen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln und den Vorschriften für die Rechnungslegung entsprechen.
Ein "eingeschränktes Prüfungsurteil" bedeutet, dass die Prüfer kein uneingeschränktes Prüfungsurteil abgeben können, die festgestellten Probleme jedoch nicht umfassend sind, d. h. nicht in der ganzen Grundgesamtheit vorliegen.
Ein "versagtes Prüfungsurteil" deutet auf weitverbreitete Probleme hin.
Was ist unter einer "wesentlichen Fehlerquote" zu verstehen?
In der Prüfungsterminologie steht der Begriff "wesentliche Fehlerquote" für ein Fehlerausmaß, das die Entscheidungen der vorgesehenen Nutzer des Abschlusses sowie des Prüfungsberichts voraussichtlich beeinflusst. Sowohl wir als auch die Europäische Kommission legen als Maßstab für die Wesentlichkeit einen Schwellenwert von 2% an.
Wenn die geschätzte Fehlerquote beispielsweise 2% betrug, wurden dann EU-Mittel in Höhe von rund 3 Milliarden Euro verschwendet?
Nein. Diese Betrachtungsweise ist insofern möglicherweise irreführend, als zwischen "Fehler" und "Verschwendung" ein erheblicher Unterschied besteht. Bei unseren Kontrollen prüfen wir, ob die EU-Mittel wie vorgesehen verwendet und die geltend gemachten Kosten ordnungsgemäß berechnet wurden und ob die Fördervoraussetzungen erfüllt waren. Genau darauf bezieht sich der Begriff der Fehlerquote.
Einige der Fehler betreffen Zahlungen, bei denen die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt waren: beispielsweise fehlerhafte Flächenangaben durch Landwirte oder Förderung für Forschungsleistungen eines Unternehmens, das als "kleines oder mittleres Unternehmen" eingestuft wurde, obwohl es vollständig zu einem Großunternehmen gehörte. In solchen Fällen hatten die EU-Mittel möglicherweise immer noch einige positive Auswirkungen und erbrachten einige Nutzeffekte, obwohl die an ihre Verwendung geknüpften Bedingungen nicht vollständig eingehalten wurden.
Andererseits kann es sich auch bei rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Ausgaben um Verschwendung handeln, etwa wenn Hafeninfrastrukturen ohne angemessene Berücksichtigung des künftigen Frachtaufkommens gebaut werden.
Handelt es sich bei den aufgedeckten Fehlern um Betrugsfälle?
Bei der großen Mehrheit der Fälle nicht. Betrug ist eine vorsätzliche Täuschungshandlung mit dem Ziel, sich Vorteile zu verschaffen. Auch wenn es schwierig sein kann, im Verlauf der üblichen Prüfungsverfahren Betrugshandlungen aufzudecken, stellen wir bei unseren Prüfungen jedes Jahr einige Fälle fest, in denen wir Betrug vermuten.
Im Jahr 2018 vermuteten wir bei den rund 728 geprüften Vorgängen in 9 Fällen (im Jahr 2017 in 13 Fällen) Betrug. All diese Fälle werden an das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) weitergeleitet.
Wieso ist die im Jahresbericht des Hofes genannte Zahl der aufgedeckten mutmaßlichen Betrugsfälle so gering?
Der Hof ermittelt nicht gezielt Betrugsfälle, denn dies gehört nicht zu seinen Aufgaben als externer Prüfer der EU. Sobald wir allerdings Betrug vermuten, setzen wir das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darüber in Kenntnis. Das OLAF untersucht die Fälle und leitet sie je nach Ergebnis an einzelstaatliche Staatsanwaltschaften weiter.
Anschließend untersuchen wir im Rahmen der Weiterverfolgung, welche Korrekturmaßnahmen von Kommission und OLAF in die Wege geleitet wurden bzw. ob diese Fälle – je nach Ergebnis der Ermittlungen auf nationaler Ebene – rechtliche Sanktionen nach sich zogen.
Warum werden im Rahmen des Jahresberichts des Hofes nicht sämtliche EU-Mitgliedstaaten geprüft?
Unsere Prüfung bezieht sich auf den EU-Haushalt und die Haushaltsführung durch die Europäische Kommission. Das Ziel besteht nicht darin, Informationen über einzelne Mitgliedstaaten zusammenzustellen. Auf der Grundlage unserer Prüfung im Hinblick auf die Zuverlässigkeitserklärung geben wir daher ein Prüfungsurteil zur Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der EU insgesamt ab. Dies ist, zumindest hinsichtlich einiger Haushaltsbereiche, der Grund dafür, dass nicht alle Mitgliedstaaten jedes Jahr Teil der Prüfungsstichprobe sind.
Gleichzeitig legen wir aber im Rahmen unserer spezifischen Beurteilungen jährlich detailliertere Informationen zu den wichtigsten Ausgabenbereichen vor.