Die Mitglieder des Hofes werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß den Vorschlägen der Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Europäischen Union aus.
Sie sind Teil des Kollegiums und werden darüber hinaus einer der fünf Kammern zugewiesen, die sich jeweils auf eigene Politikbereiche beziehen. Diese Kammern nehmen die meisten Prüfungsberichte und Stellungnahmen an.
Außerdem ist jedes Mitglied für spezifische Aufgaben in erster Linie im Prüfungsbereich zuständig. Die der Erstellung eines Berichts dienende Prüfungsarbeit wird von den Prüfern der entsprechenden Kammer durchgeführt. Das Mitglied übernimmt die Vorstellung des Berichts in der Kammer und/oder im Hof sowie nach dessen Verabschiedung gegenüber dem Europäischen Parlament, sonstigen relevanten institutionellen Adressaten sowie den Medien.
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