05.07.2021
Umweltverschmutzung verursacht erhebliche Kosten für die Gesellschaft, und das Thema ist ein zentrales Anliegen der Unionsbürger. Durch die Anwendung des Verursacherprinzips erhalten die Verursacher einen Anreiz, Umweltschäden zu vermeiden, und werden für die von ihnen verursachte Verschmutzung zur Verantwortung gezogen. Insgesamt stellte der Hof fest, dass das Verursacherprinzip im Rahmen der einzelnen umweltpolitischen Strategien der EU in unterschiedlichem Maße zur Geltung kommt und angewandt wird und dass sein Anwendungsbereich und seine Anwendung unvollständig sind. Bisweilen werden aus dem EU-Haushalt Sanierungsmaßnahmen finanziert, für die gemäß dem Verursacherprinzip die Verursacher hätten aufkommen müssen. Der Hof empfiehlt, das Verursacherprinzip stärker in das Umweltrecht einzubeziehen, die Umwelthaftung auf EU-Ebene zu verbessern und entschiedener dafür zu sorgen, dass EU-Mittel nicht zur Finanzierung von Projekten verwendet werden, die vom Verursacher finanziert werden sollten.
Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.
Sonderbericht 12/2021: Das Verursacherprinzip: uneinheitliche Anwendung im Rahmen der umweltpolitischen Strategien und Maßnahmen der EU
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