14.01.2021
Der Einheitliche Abwicklungsmechanismus (SRM) wurde 2014 von der EU
eingerichtet, um die geordnete Abwicklung ausfallender Banken mit möglichst
geringer Belastung für den Steuerzahler sicherzustellen, indem kostspielige
Rettungsmaßnahmen vermieden werden. Der Hof untersuchte, ob die
strategischen Vorgaben und organisatorischen Rahmenbedingungen für die
Abwicklungsplanung angemessen sind und beurteilte die Qualität der für Banken
genehmigten Abwicklungspläne und die damit verbundene zeitliche Planung. Er
stellte fest, dass beim SRM Fortschritte erzielt wurden, jedoch einige zentrale
Elemente fehlen und weitere Schritte erforderlich sind. Insbesondere deckten die
strategischen Vorgaben noch nicht alle relevanten Bereiche ab oder aber wiesen
Schwachstellen auf. Bestimmte Mängel wie die Finanzierung der Abwicklung oder
die Angleichung der nationalen Insolvenzverfahren für Banken müssen von den
Gesetzgebern behoben werden. Der Hof empfiehlt dem SRB, seine strategischen
Vorgaben für die Abwicklungsplanung zu verbessern, die rechtzeitige Annahme der
Abwicklungspläne sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass diese die rechtlichen
Anforderungen voll erfüllen. Außerdem sollte er genügend Personal bereithalten,
um die Abwicklungsplanung der nationalen Abwicklungsbehörden für weniger
bedeutende Banken zu überwachen. Er fordert die Gesetzgeber auf, objektivere
und quantifizierte Schwellenwerte festzulegen, deren Überschreiten
Frühinterventionsmaßnahmen auslöst.
Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.
Sonderbericht 01/2021: Abwicklungsplanung im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus
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