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Der Europäische Rechnungshof (EuRH) ist seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Oktober der externe Prüfer der EU. Seitdem setzt er sich dafür ein, das Finanzmanagement der Union zu verbessern und unabhängige Prüfungssicherheit dafür zu bieten, dass die EU ihre Finanzmittel im Einklang mit den geltenden Vorschriften erhebt und verwendet.

  • Notwendigkeit einer externen Kontrolle der EU-Finanzen

    Als die Europäische Gemeinschaft gegründet wurde, wurde ein kleiner Kontrollausschuss zur Überprüfung ihrer Finanzen eingesetzt. Mit der Zeit nahm das Volumen des Haushalts der Gemeinschaft zu, und das Europäische Parlament übernahm die Verantwortung für die Haushaltskontrolle. Es zeigte sich deutlich, dass der Kontrollausschuss nicht länger über genügend Befugnisse oder Ressourcen verfügte, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

  • Der EuRH wird das "finanzielle Gewissen" der Europäischen Gemeinschaft

    Heinrich Aigner, der damalige Vorsitzende des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments, erkannte die Schwächen der Prüfungsregelungen der Europäischen Gemeinschaft und trat für die Einrichtung eines wirklich unabhängigen, externen Prüfungsorgans ein. Ergebnis war die Errichtung des Europäischen Rechnungshofs. Der EuRH wurde durch den Vertrag von Brüssel vom errichtet und nahm seine Arbeit im Oktober 1977 mit Sitz in Luxemburg auf. Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs Hans Kutscher bezeichnete ihn damals als das "finanzielle Gewissen der Gemeinschaft".

  • Der EuRH wird EU-Organ

    Am trat der Vertrag von Maastricht in Kraft und verlieh dem EuRH den Status eines vollwertigen europäischen Organs. Die Tatsache, dass der EuRH nun auf einer Ebene mit Kommission, Rat und Parlament stand, stärkte seine Unabhängigkeit und Autorität. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde dem Hof auch die Aufgabe übertragen, eine jährliche Erklärung über die Zuverlässigkeit der EU-Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

  • Erweiterung des Prüfungsmandats des EuRH

    Die Rolle des EuRH wurde mit dem Vertrag von Amsterdam, der 1999 in Kraft trat, weiter gestärkt. Durch den Vertrag wurden die Prüfungsbefugnisse des Hofes auf weitere Politikbereiche ausgedehnt und die Rolle des Hofes bei der Betrugsbekämpfung formal festgeschrieben.

  • Der EuRH arbeitet enger mit den Mitgliedstaaten zusammen

    Im Vertrag von Nizza, der unterzeichnet wurde, wurde die Bedeutung der Zusammenarbeit des Hofes mit den nationalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten hervorgehoben.

    Im Vertrag von Lissabon, der am in Kraft trat, wurde der Auftrag des Hofes bekräftigt. Mit ihm wurden außerdem Änderungen in der Verwaltung und Kontrolle der EU-Mittel eingeführt: Die Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments wurden gestärkt und die Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der Ausführung des Haushaltsplans wurde betont.

  • Heute

    Der EuRH im Wandel vor dem Hintergrund einerwachsenden EU

    Mit der Entwicklung der EU hat sich die Struktur des EuRH gewandelt. Ausgehend von 9 Mitgliedern und 120 Bediensteten im Jahr umfasst der Hof heute 27 Mitglieder und knapp 900 Bedienstete, die aus allen Mitgliedstaaten stammen.

    Seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr ist der EuRH bestrebt, zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements beizutragen, indem er hochwertige Produkte zu aktuellen Themen vorlegt. Im Verlauf dieser Zeit hat die EU neue Mitgliedstaaten aufgenommen, neue Zuständigkeiten übernommen, ihren Haushalt erweitert und neue Einrichtungen auf europäischer Ebene geschaffen. Die Tätigkeit des Hofes trägt all diesen Entwicklungen Rechnung.

    Im ersten Jahr seines Bestehens legte der Hof zwei Stellungnahmen vor – seitdem hat die Zahl seiner Veröffentlichungen erheblich zugenommen. Er veröffentlicht nunmehr Jahresberichte, Zuverlässigkeitserklärungen, besondere Jahresberichte, Sonderberichte, Stellungnahmen und Analysen. Seit einigen Jahren hat der Hof begonnen, der Prüfung der Ergebnisse von EU-Politiken und der Bereitstellung von Hinweisen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit höhere Priorität einzuräumen.

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